Ein Einbruchdiebstahl ist in der Hausratversicherung abgedeckt. Doch zählen zum Hausrat auch Dinge, die für den Urlaub mit ins Wohnmobil genommen und dann daraus gestohlen werden? Das OLG Karlsruhe verneinte dies in einem aktuell veröffentlichten Fall.
Vorliegend klagte eine Versicherungsnehmerin gegen ihre Hausratversicherung. Ihr Sohn war mit dem Wohnmobil seiner Eltern nach Italien gefahren. Dort wurde dieses gestohlen. Die Mutter wollte von der Hausratversicherung das verlorene Reisegepäck nebst Sportgeräten ihres Sohnes ersetzt bekommen, da sie der Ansicht war, der Einbruchdiebstahl im Wohnmobil sei laut den Versicherungsbedingungen ebenfalls versichert.
Das OLG Karlsruhe folgte dieser Ansicht nicht. Es urteilte, dass eine Hausratversicherung Diebstähle aus einem Wohnmobil nicht abdecke. Nach den üblichen Versicherungsbedingungen setze der über eine Hausratversicherung abgedeckte Einbruchdiebstahl voraus „dass der Dieb in den Raum eines Gebäudes eindringt“. Ebenso gelte es als Einbruch, wenn eine Person in einem „Gebäude“ abgeschlossene Türen oder Schränke aufbricht. Ein Wohnmobil sei jedoch kein Gebäude. Deshalb treffe dies schon deshalb im vorliegenden Fall nicht zu.
Laut dem Gericht liege hier auch kein Fall für die „Außenversicherung“ der Hausratversicherung vor. Diese versichere zwar Gegenstände, die sich vorübergehend außerhalb des Hauses, jedoch ebenfalls in einem Gebäude befinden. Anderes gelte nach den Versicherungsbedingungen nur bei einem Raub.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2018, Az.: 12 U 51/18
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